Gesetze zur Riester-Rente müssen nachgebessert werden.
Wie der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 10.09.09 entschied, müssen die gesetzlichen Grundlagen der Riester Rente geändert werden.
Die Riester Rente verstösst gegen geltendes EU-Recht. Der europäische Gerichtshof erklärte gleich 3 Regelungen der Riester-Rente für nicht EU-Gestzeskonform, da diese Regelungen im Ausland lebende Deutsche benachteiligen.
Das bringt Vorteile für Menschen die ihren Ruhestand im Ausland verbringen. Der deutschen Regierung beschert dies, laut einer Studie des Zentrums für Europäische Politik, ca.500 Millionen Euro an fehlenden Einnahmen.
Mallorca Rentner profitieren zweifach
Vor allem Menschen die während der Rente im Ausland leben bringen die neuen Vorgaben Vorteile ein.
Bisher mussten erhaltene Staatzuschüsse und Steuervorteile wieder an die Bundesrepublik zurückgezahlt werden wenn man seinen Ruhestand im Ausland verbringen möchte.
Hintergrund: Die Rentenzahlungen aus einem Riestervertrag müssen, nach deutschem Steuerrecht, im Rentenalter versteuert werden. Dafür sind die Einzahlungen während der Ansparphase Steuerfrei und man bekommt Zuschüsse vom Staat.
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, für den gilt aber das Steuerrecht des jeweiligen Landes. Das galt bisher als „schädliche Verwendung“, da man so die Versteuerung der Riester Rente im Alter umgeht.
Daher mussten bisher die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile wieder an den deutschen Staat zurückgezahlt werden wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Der europäische Gerichtshof sah dadurch das Recht der freien Wohnortwahl sowie die Gleichbehandlung von deutschen und Ausländern verletzt.
Daher profitieren die sogenannten „Mallorca Rentner“ jetzt doppelt. Während des Erwerbslebens in Deutschland können Sie Zulagen und Steuervorteile für die Riester Rente einstreichen. Wohnt man dann während der Rente in Spanien, der Türkei, Italien oder irgendeinem anderen Land, muss man die Zulagen nicht mehr zurückzahlen wie bisher. Versteuern muss man die Rente nur nach dem Landesüblichen Steuerrecht.
Grenzgänger dürfen Riestern: Wohnen im Ausland – kassieren in Deutschland
Des weiteren Urteilte der (EuGH), das Grenzarbeitnehmern und ihren Ehegatten die in Deutschland arbeiten, Ihren Wohnsitz aber im Ausland haben und dort Ihre Steuern abgeben, ebenfalls ein Anrecht auf Riester Zulagen haben. Das Recht auf Riester Zulagen ist somit nicht mehr von einem Wohnsitz in Deutschland abhängig, sondern jeder der in Deutschland arbeitet darf einen Riestervertrag abschliessen, unabhängig davon ob er im in oder Ausland lebt.
Eigenheim im Ausland wird förderungswürdig
Seit der Einführung von Wohn-Riester dürfen auch Immobilien mit den Riester-Zulagen finanziert werden. Das galt bisher nur für eine Eigenheim das in Deutschland steht.
Laut dem neuen Urteil ist diese Regelung unzulässig, da Sie in Deutschland arbeitende Ausländer benachteiligt. Eine Immobilie darf in Zukunft mit den Riester-Zulagen auch dann finanziert werden wenn Sie sich nicht in Deutschland befindet.
Soziale Gesichtspunkte sind Grundlage des Urteils
Da die Riester Rente einen Anreiz schafft um für das Alter selbst vorzusorgen und so einem sozialen Abstieg durch fallende gesetzliche Renten vorzubeugen, gelten die Riester-Zulagen nach Ansicht der Richter als Sozialleistung:
„Die Altervorsorgezulage ist folglich eine soziale Vergünstigung, die den Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft gewährt wird.“
Nach europäischem Recht stehen soziale Vergünstigen allen Bürgern aller Mitgliedsstaaten zu die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates arbeiten.
Eine nationale Regelung die anderes vorsieht (wie derzeit der Fall in der BRD) gelte somit als nicht vereinbar mit Eu Recht und als mittelbar diskriminierend.
Durch die derzeitige Gesetzeslage werden Menschen die Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten, schlechter gestellt als Personen die in Deutschland bleiben. Das aber stellt eine mittelbare Diskriminierung dar, weil die Bestimmung die garantierte Freizügigkeit von Arbeitnehmern beeinträchtigt, so das Gericht.
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Weitestgehend Zustimmung zum Urteil
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)sowie der Sozialverband VDK begrüssten die Entscheidung. Der GDV nutzte die Gelegenheit um eine weitere Änderung der Riester Renten anzumahnen. Da die Beiträgshöhe zur Riester Rente auf 4% festgesetzt sei, werde der immer grösser werdenden Versorgungslücke nicht Rechnung getragen, welche durch die stetige Geldentwertung (Inflation) entsteht. Daher wurde vom VDK eine Dynamisierung (mit der Zeit Ansteigend) der Beiträge zur Riester Altersvorsorge empfohlen.
Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbandes VdK, beschreibt die Situation als „schwierig“ für die deutsche Regierung. Denn die gesetzliche Rente darf ohne Frage in andere Länder „mitgenommen“ werden.
Wer ins Ausland zieht bekommt seine Rentenansprüche selbstverständlich von der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin überwiesen. Schwer zu belegen warum dies bei der steuergeförderten Riester-Rente anders sein sollte.
Ursprungsgedanke Riester Rente
Ursprünglich ist Ziel der Riester Rente das mit den Steuererleichterungen und den staatlichen Zulagen Altersarmut in Deutschland und nicht im Ausland vorgebeugt werden soll. Die Riester Rente wird mit deutschen Steuermitteln im Arbeitsleben gefördert und im Rentenalter muss die gezahlte private Rente dann als Ausgleich versteuert werden. Daher ist es aus Sicht der deutschen Regierung durchaus nachvollziehbar das nur diejenigen in den Genuss der Förderung kommen sollten die sich auch finanziell an den Kosten der Förderung beteiligen (durch die nachgelagerte Besteuerung). Dieser Zielsetzung trug die bisherige Gesetzesgrundlage in Deutschland Rechnung.
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